RS UVS Kärnten 1996/04/29 KUVS-K1-547/1/96

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Veröffentlicht am 29.04.1996
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Rechtssatz

Beabsichtigt die erste Instanz gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren gemäß §§ 74, 366 Abs 1 Z 2 GewO zu führen, so muß dem Beschuldigten gegenüber innerhalb der Verfolgungsverjährungszeit eine Verfolgungshandlung gesetzt werden, aus der entnommen werden kann, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, daß eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Fehlen im Vorhalt gegen den Beschuldigten nach den genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung die wesentlichen verba legalia wie "genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74)" sowie "ohne die erforderliche Genehmigung errichtet/betreibt", so handelt es sich um keine wirksame Verfolgungshandlung (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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