RS UVS Wien 1996/05/05 03/P/42/3796/95

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Veröffentlicht am 05.05.1996
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Rechtssatz

Die für Straßenbahnen zu beachtenden Verkehrslichtsignalanlagen sind als Verkehrslichtsignalanlagen im Sinne des § 38 Abs 8 StVO zu qualifizieren und genießen in Falle ihrer "Genehmigung" durch die zuständige Behörde Verordnungsqualität.

Verkehrslichtsignalanlagen im Sinne des § 38 Abs 5 StVO richten sich prinzipiell an alle Fahrzeuglenker.

Verkehrslichtsignalanlagen im Sinne des § 38 Abs 8 StVO dienen entweder der Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie insbesonders Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs. Hinsichtlich dieser Verkehrslichtsignalanlagen gelten die Bestimmungen des § 38 Abs 1 bis 7 sinngemäß. Da die von den Absätzen 1 bis 7 abweichenden Regelungen des Absatz 8 den erstgenannten Regelungen vorgehen, ist

§ 38 Abs 8 StVO als lex specialis zu den subsidiär anzuwendenden Bestimmungen des § 38 Abs 1 bis 7 StVO zu qualifizieren. Insoweit

§ 38 Abs 8 StVO Regelungen für einen bestimmten Adressatenkreis vorsieht, gehen diese somit den (hinsichtlich des Adressatenkreises nicht beschränkten) Bestimmungen des § 38 Abs 1 bis 7 StVO vor.

Da sich eine Verkehrslichtsignalanlagen für Straßenbahnen nur an Straßenbahnlenker richtet, sie sohin nur von einem bestimmten Teil der Lenker von Fahrzeugen zu beachten ist, ist eine denselben Straßenabschnitt regelnde Verkehrslichtssignalanlage im Sinne des § 38 Abs 5 StVO für Straßenbahnlenker sohin nicht beachtlich. Diesfalls ist es folglich auch nicht denkbar, daß ein Lenker einer Straßenbahn gegen die Vorschrift des § 38 Abs 5 StVO verstößt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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