RS UVS Steiermark 1996/05/06 30.16-46/95

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Rechtssatz

Eine (volle) Berufung kann zwar auf die Strafhöhe eingeschränkt, nicht jedoch nach erfolgter Einschränkung außerhalb der Rechtsmittelfrist (wieder) auf die Frage der Schuld erweitert werden (vgl. VwGH 30.1.1987, 86/18/0185). So ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, sobald außerhalb der Rechtsmittelfrist eine nur (noch) gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung vorliegt; dies geschieht z.B. mit Einlangen der Erklärung des ausgewiesenen Vertreters bei der erkennenden Behörde, wonach nur mehr die Strafhöhe bekämpft wird. In diesem Sinne konnte der spätere Widerruf der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe nicht auf den mittlerweile erfolgten Wechsel des ausgewiesenen Vertreters gestützt werden, da der Widerruf der betreffenden Vollmacht erst (4 Wochen) nach der Berufungseinschränkung bei der Behörde einlangte. So lag zum Zeitpunkt des Einlangens der Berufungseinschränkung (durch den früheren Rechtsvertreter) eine anderslautende, im eigenen Namen des Berufungswerbers abgegebene Stellungnahme (noch) nicht vor.

Schlagworte
Berufung Vollmacht Vollmachtwechsel Teilrechtskraft Widerruf
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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