RS UVS Kärnten 1996/05/10 KUVS-1420-1421/1/95

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Rechtssatz

Lenkt der Beschuldigte ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug mit Anhänger und war kein Unterscheidungszeichen des Heimatstaates angebracht, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei ist unter "Heimatstaat" der Staat zu verstehen, der das Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat. Aufgrund dieser Bestimmung dürfen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen nur dann einreisen, wenn sie das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen. Dabei ist Schutzzweck der Norm unter anderem die Bedeutung für die Möglichkeit der Identifizierung eines unfallbeteiligten ausländischen Fahrzeuges bzw. Lenkers. Der Buchstabe des internationalen Unterscheidungskennzeichens im ausländischen Kennzeichen ersetzt das internationale Unterscheidungskennzeichen nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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