RS UVS Salzburg 1996/05/14 3/3386/2-1996vh

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Rechtssatz

Der Umstand einer anatomischen Besonderheit des Kiefers und der Mangel der Vorderzähne allein beweist noch keine Unmöglichkeit des Lippenschlusses. Es gilt als Erfahrungstatsache, daß für die Beatmung eines Alkomaten keine besonderen Beißfähigkeiten erforderlich sind, sondern allein es notwendig ist, während des Blasens die Lippen zu schließen.

Schlagworte
Verweigerung des Alkomattestes; Lippenschluß
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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