RS UVS Kärnten 1996/05/15 KUVS-529-531/3/96

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Rechtssatz

Mit § 31 Abs 1 StVO wird festgesetzt, daß eine Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die bei einem Verkehrsunfall entstanden ist, dann nicht unter diesen Straftatbestand fällt, wenn die Beschädigung so rasch als möglich und zwar von wem immer den in dieser Bestimmung angeführten Stellen gemeldet worden ist. Da manche Beschädigungen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs eine erhebliche Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bewirken können, ist in solchen Fällen hauptsächlich eine rasche Verständigung der in Betracht kommenden Stellen und nicht das Strafbedürfnis wesentlich, damit diese Stellen in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können. Eine Person, die zwar bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hat, anschließend aber Fahrerflucht begeht, ist unter der Voraussetzung, daß die Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers von einer anderen Person gemeldet worden ist, zwar von der Strafdrohung des § 99 Abs 2 lit e StVO befreit, jedenfalls unterliegt sie aber der Strafbestimmung nach § 99 Abs 2 lit a StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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