RS UVS Kärnten 1996/05/15 KUVS-1491/9/95

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Rechtssatz

Ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt kann sich zwar unter Umständen auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort, also bereits in der Anflutungsphase ein. Anstiegsphasen sind besonders nachteilig für die Fahrtüchtigkeit. Fällt das Lenken eines Fahrzeuges in die sogenannte "Anflutungsphase" und somit in den aufsteigenden Ast der Blutalkoholkurve, so ist nicht mehr auf eine mehr oder weniger theoretische Berechnung des Blut- (Atem-)alkoholgehaltes abzustellen, sondern auf die nachteiligen Auswirkungen des ins Gehirn anflutenden Alkohols. Dabei sind bei gleichen Blutalkoholgehalten (Atemluftalkoholgehalt) die alkoholbedingten Ausfallserscheinungen in der aufsteigenden Phase (Resorptionsphase) im allgemeinen stärker als im Bereich der abfallenden Kurve (Eliminationsphase). Es eilen das Maximum der Alkohol verursachten Hirnleistungsstörungen und auch der überwiegenden Anzahl der psycho-sensorischen und psycho-motorischen Leistungsausfälle dem Gipfel des Blutalkoholgehaltes voraus. Der Alkohol hat somit in der Resorptionsphase eine stärkere Wirkung als in der Abbauphase und die Alkoholbeeinträchtigung nimmt in der Resorptionsphase viel schneller zu als der Blutalkoholwert. Besonders der Schluß-Sturztrunk (das ist das hastige Einnehmen von Alkohol kurz vor Antritt der Fahrt) ist besonders gefährlich, da er auf der plötzlichen Alkoholüberflutung des Gehirns, deren wahrnehmbare Auswirkung auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit während dieser Phase jedem Laien geläufig ist. Es kommt nicht erst auf das Erreichen oder Überschreiten des Grenzwertes zur Tatzeit, sondern schon auf das Vorliegen des Anstiegs auf den Grenzwert und einen höheren Blutalkoholgehalt an. Die alkoholische Beeinträchtigung in der Phase des Anstiegs des Blutalkoholgehaltes auf den Grenzwert 0,8 Promille bzw. 0,4 mg/l ist mindestens ebenso stark wie nach Erreichen dieser Konzentration. Befindet sich der Lenker also noch in der Resorptionsphase, so sind seine alkoholbedingten Ausfallserscheinungen, wenn der genannte Grenzwert später jedenfalls erreicht wird, nicht geringer als nach dem Ansteigen des Blutalkoholgehaltes auf diesen Grenzwert; die zwischen Trinkende und Invasionsgipfel liegende Schädigung entspricht derjenigen im Gipfelbereich der Alkoholkurve. Es ist also entscheidend, daß durch den Schluß- oder Sturztrunk ein so rasches Ansteigen des Blutalkoholgehaltes bewirkt wird, daß mindestens die gleichen Beeinträchtigungen bestehen müssen wie bei dem für den Zeitpunkt der Blutabnahme bzw. Atemalkoholmessung nachgewiesenen Blut- (Atem-)alkoholwert. Die bedeutet, daß immer dann, wenn der Blutalkoholgehalt zur Zeit der Blutabnahme (Atemluftmessung) 0,8 Promille (0,4 mg/l) erreicht hat, eine Rückrechnung entbehrlich ist; auch wenn der Tatzeitwert geringer gewesen sein sollte, ist Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVO gegeben, denn es ist gleichgültig, ob der vor Antritt der Fahrt konsumierte Alkohol, wenn er zu irgend einem Zeitpunkt nach Beginn des Lenkens des Fahrzeuges zu einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 Promille (AAG 0,4 mg/l) führt, vor, während oder nach der Fahrt resorbiert wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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