RS UVS Steiermark 1996/05/17 30.17-50/96

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Veröffentlicht am 17.05.1996
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Rechtssatz

In einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bauführer (hier mangels Vorliegens einer Baubewilligung nach § 34 Abs 3 Stmk. BauG) kommt der Grundstückseigentümerin kein Rechtsanspruch bzw. rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zu. Ihre Berufung gegen das gegen den Bauführer erlassene Straferkenntnis war daher zurückzuweisen.

Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren Bauführer Beschuldigter Partei Grundeigentümer Berufung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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