RS UVS Niederösterreich 1996/05/20 Senat-GF-96-012

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Veröffentlicht am 20.05.1996
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Hatte die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §29a VStG der Wohnsitzbehörde übertragen und hatte diese den Beschuldigten vernommen, dann darf die Strafsache nicht an die erstgenannte Behörde rückübertragen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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