RS UVS Kärnten 1996/05/20 KUVS-1470/12/95

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Veröffentlicht am 20.05.1996
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Rechtssatz

Erteilt der zuständige militärische Vorgesetzte dem Beschwerdeführer - einem angehörigen der Zeugen Jehovas - den Auftrag, Uniform und Ausrüstungsgegenstände sowie die Waffe entgegenzunehmen, so handelt es sich dabei um einen militärischen Befehl der zu befolgen ist. Wird gegen den Beschwerdeführer mangels Befolgung dieses Befehls ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wird dieses bis zur Entscheidung eines anhängigen Gerichtsverfahrens unterbrochen, so erweist sich die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers nur zum Zwecke der Vorführung des Soldaten vor die zuständige Disziplinarbehörde, obwohl eine solche Zielsetzung der Festnahme nicht beabsichtigt war, und die anschließende Haft als rechtswidrig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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