RS UVS Niederösterreich 1996/05/21 Senat-MD-95-675

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Rechtssatz

Für die Einbringung eines Schriftstückes ist in rechtlicher Hinsicht jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das betreffende Poststück in Behandlung genommen, also mit dem Poststempel versehen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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