RS UVS Vorarlberg 1996/05/24 1-0911/95

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bescheidmäßige Auflagen nur dann Tatbestandsmerkmal einer Übertretung sein, wenn sie so klar gefaßt sind, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Diesen Erfordernissen entspricht nach Auffassung des Verwaltungssenates die im Strafbescheid als Norm wiedergegebene Auflage insofern nicht, als der dort verwendete Begriff (in Fällen äußerster Notwendigkeit) nicht näher umschrieben wurde bzw. nicht durch eine beispielsweise angeführte Aufzählung von Fällen äußerster Notwendigkeit deutbar wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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