RS UVS Niederösterreich 1996/05/29 Senat-KS-96-016

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Rechtssatz

Das Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Wiederaufnahmeantrag ist kein Formgebrechen (§ 13 Abs. 3 AVG) und daher nicht verbesserungsfähig.

 

Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Mit der Verwendung des Wortes "Soeben" als Zeitangabe im Wiedereinsetzungsantrag ist nicht nachgewiesen, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (Zurückweisung des Antrages).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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