RS UVS Niederösterreich 1996/05/29 Senat-NK-95-421

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Rechtssatz

Soll durch die Abgabe von Schallzeichen ein unbeeinträchtigtes, zeitlich nicht verzögertes Passieren einer Fußgängerzone erreicht werden, dann erfolgt sie nicht im Interesse der Verkehrssicherheit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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