RS UVS Kärnten 1996/06/03 KUVS-399/5/96

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Rechtssatz

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit ist als Verfügung eines amtshandelnden Organes nach § 37a VStG als Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (VwGH vom vom 30.1.1985, Zahl: 84/03/0050). Dabei ist jedoch die Anweisung einer Journalbeamtin an das Grenzkontrollorgan, eine Sicherheitsleistung von DM 500,-- einzuheben, keine bescheidmäßige Anordnung und setzt überdies die Aufforderung zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 37 VStG die Erlassung eines Bescheides voraus. Hebt das Grenzkontrollorgan eine vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG im Ausmaß von DM 500,-- ein, so ist die Einhebung eines ATS 2.500,-- überschreitenden Betrages rechtswidrig (Aufhebung der Verwaltungsakte wegen Rechtswidrigkeit).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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