RS UVS Niederösterreich 1996/06/03 Senat-BL-95-439

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Rechtssatz

Ein vorschriftsmäßig geeichter Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20 20 TSKM stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch e

 

 

inem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten aufgrund der Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Die Bedenken bezüglich des Verwackelns liegen seitens der Berufungsbehörde nich

 

 

t vor, weil in diesem Fall kein gültiges Messergebnis, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen wäre und zwar "E03" bei unstabiler Messung wegen schlechten Zielens (Verwackeln oder Wegschwenkens des Gerätes vom Ziel).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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