RS UVS Kärnten 1996/06/03 KUVS-652/3/96

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Rechtssatz

Als Fahrzeug im Sinn der Straßenverkehrsordnung gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO auch ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel. ... Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, daß unter einem Fahrzeug im Sinn des § 5 StVO 1960 auch ein Fahrrad zu verstehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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