RS UVS Kärnten 1996/06/04 KUVS-222-223/8/96

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahrt eines Dienstfahrzeuges mit radarvergleichsgemessenem Tacho von zirka 100 m hinter dem PKW des Beschuldigten macht unter Berücksichtigung des Abzuges von 10 % von der am Tacho abgelesenen Geschwindigkeit vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des Beschuldigten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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