RS UVS Niederösterreich 1996/06/04 Senat-AB-95-013

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Rechtssatz

Wenn eine Berufung vorliegt, dann hat die Berufungsbehörde über diese zulässige Berufung auch zu entscheiden, wenn während des Berufungsverfahrens der ursprüngliche Antrag zurückgezogen wird. Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt nämlich nicht dem Verzicht auf die erhobene Berufung gleich. In einem solchen Fall ist der angefochtene Bescheid ersatzlos gemäß  §66 Abs4  AVG  aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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