RS UVS Oberösterreich 1996/06/07 VwSen-230511/17/Br

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Veröffentlicht am 07.06.1996
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Rechtssatz

Nach § 1 Abs.1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden.

Demnach wird eine Unterkunft überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses (nämlich sich darin aufzuhalten, dort zu nächtigen, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen), benützt werden. Ob überhaupt ein, bzw. welcher Rechtstitel hiefür besteht, ist für den Begriff der Unterkunft nicht rechtserheblich.

Diese rechtliche Qualität konnte den eher als abendliche Besuche zu qualifizierenden Aufenthalten, auch wenn damit regelmäßige Nächtigungen des Berufungswerbers am Wohnsitz seiner Ehefrau verbunden waren, nicht zugemessen werden. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berufungswerber an dieser Adresse etwa persönliche Sachen zur Verwahrung deponiert gehabt hätte. Dies muß angesichts des nahen eigenen Wohnsitzes des Berufungswerbers in Deutschland auch nicht "quasi zwingend" gefolgert werden. Hier gestaltet sich das Beweisergebnis so, daß die Behörde die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen hat, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (§ 45 Abs.1 Z1 VStG; vgl. auch VwGH v. 15.5.1990, 89/02/0082 u.a. in ZfVB 1991/3/1122).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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