RS UVS Niederösterreich 1996/06/10 Senat-ZT-95-066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Maßgeblich für die Verantwortlichkeit im Sinne des  §102  Abs1  KFG ist, ob der Mangel im Rahmen der vor jedem Fahrtantritt zumutbaren Überprüfung festgesellt werden konnte. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Mangel nur durch eine technische Üb

 

 

erprüfung auf einem Prüfstand bzw. auf einer Rüttelplatte und überdies nur unter Zuhilfenahme einer zweiten Person entdeckt hätte werden können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten