RS UVS Niederösterreich 1996/06/11 Senat-KR-95-024

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Rechtssatz

Wurde ein Lichtmast nur so in seiner Lage verändert, daß er mit geringem Aufwand wieder gerade gestellt werden konnte, dann liegt kein Sachschaden vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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