RS UVS Kärnten 1996/06/12 KUVS-K2-582-583/15/95

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Veröffentlicht am 12.06.1996
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Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 23 Forstgesetz begeht, der eine Bringungsanlage entgegen § 60 Abs 1 leg cit plant, errichtet oder erhält. Ein "Errichtenlassen" einer nicht dem § 60 Abs 1 oder Abs 2 leg cit entsprechenden Bringungsanlage ist nach dieser Gesetzesstelle nicht pönalisiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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