RS UVS Vorarlberg 1996/06/14 3-51-03/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin wurde von den Gendarmeriebeamten über den Zweck des Einschreitens informiert (vgl. §6 Abs1 Z2 der Richtlinien-Verordnung) und es wurde ihr auch bekanntgegeben, daß die Amtshandlung im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt werde. Daß zum Zeitpunkt dieser Amtshandlung der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht zu Hause war, beruhte auf einem Zufall. Abgesehen davon wären die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch nicht verpflichtet gewesen, beim Vollzug des behördlichen Auftrags bis zum Eintreffen eines Angehörigen zuzuwarten. Es hat sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, daß die Gendarmeriebeamten der Beschwerdeführerin gegenüber voreingenommen gewesen wären oder sie aufgrund ihrer nationalen Herkunft benachteiligt hätten (vgl. §5 Abs1 der Richtlinien-Verordnung). Demnach wurde keine Richtlinie für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verletzt. Die Gendarmeriebeamten haben bei ihrer Amtshandlung auch keine unvertretbare, dem Verhältnismäßigkeitsgebot widersprechende Vorgangsweise gewählt (vgl. §29 SPG). In diesem Zusammenhang sei lediglich ergänzend bemerkt, daß bei der gegebenen Situation auch ein Vorgehen gemäß §85 Abs2 Fremdengesetz nicht ohne weiteres ausgeschlossen gewesen wäre.

Schlagworte
Richtlinien-Verletzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten