RS UVS Steiermark 1996/06/14 30.4-91/96

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Veröffentlicht am 14.06.1996
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Rechtssatz

Der Verstoß gegen § 93 GewO, wonach der Gewerbetreibende die Wiederaufnahme der als ruhend gemeldeten Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuzeigen hat, ist ein Unterlassungsdelikt. Hiebei beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (vgl. VwGH 30.6.1987, 87/04/0008). Diese Beendigung findet mit der (nachträglichen) Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung statt.

Schlagworte
Unterlassungsdelikt Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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