RS UVS Niederösterreich 1996/06/18 Senat-MD-95-061

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Rechtssatz

Enthält ein Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in seinem Spruch die Verpflichtung die in der Verhandlungsschrift vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen und einzuhalten und ist angeordnet, dass die Verhandlungsschrift einen wesentlichen Teil des Bescheides

 

 

bildet, dann kann ein solcher Bescheid aufgehoben werden. Ist er aber in Rechtskraft erwachsen, dann sind die Auflagen zu erfüllen und das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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