RS UVS Niederösterreich 1996/06/18 Senat-P-95-035

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Rechtssatz

Die Bestimmung des  §13  Abs3  StVO 1960 ist nur für extreme Fälle gedacht, in welchen nach den Umständen des Einzelfalles damit gerechnet werden muss, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer selbst bei vorschriftsmäßiger Fahrweise nur schwer oder überhaupt n

 

 

icht mehr einen Zusammenstoß mit dem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug verhindern kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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