RS UVS Kärnten 1996/06/20 KUVS-1450/3/95

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Rechtssatz

Wird durch die Bezirkshauptmannschaft bescheidmäßig eine Person zum Aufsichtsorgan für den ruhenden Verkehr, eingeschränkt auf Gemeindestraßen innerhalb des Stadtgebietes von A bestellt und wurde unter einem ausgesprochen, daß der Berechtigungsumfang sich nach den im Dienstausweis angeführten Befugnissen richte, welche wie folgt umschrieben sind:

"Aufsichtsorgane nach dem Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 1 lit a und lit c dieses Gesetzes und § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 23, 24, 25, sowie § 89 a - soweit es sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989, betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 ermächtigen. Der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag wird mit einem Betrag bis zu S 300,-- festgesetzt."

so handelt es sich zwar dabei um ein Organ, welches den Organen nach § 82 Abs 1 SPG zuzurechnen ist, ist aber mangels Ermächtigung zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs 1 und Abs 2 VStG in Ansehung einer Übertretung nach § 9 Abs 7 StVO 1960 nicht berechtigt, daß in bezug auf diese Übertretung der Anzeiger in bezug auf die verfahrensgegenständliche "Amtshandlung" nicht als Organ der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 82 Abs 1 SPG handelt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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