Die Erstbehörde hat die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, da der Preis in der Höhe von 300 S/m2 den ortsüblichen Preis erheblich übersteige. In der Berufung wurde vorgebracht, der Verkaufspreis sei nunmehr einvernehmlich auf 80 S/m2 reduziert worden. Der Kaufpreis wurde somit um ca. 73 % reduziert, weshalb keine Identität mit dem ursprünglichen Antrag mehr vorliegt. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.