RS UVS Kärnten 1996/06/20 KUVS-1287/8/95

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Rechtssatz

Bei Subsumierung eines Sachverhaltes unter die Tatbestände des § 366 Abs 1 Z 2 GewO ist die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage iSd § 74 Abs 2 GewO, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit, zu prüfen. Aus diesem Grund sind Feststellungen darüber, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, nicht im Strafverfahren, sondern erst im Genehmigungsverfahren zu treffen. Die Genehmigungspflicht ist aber schon dann gegeben, wenn die im § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man dann, wenn sie "geeignet" iSd § 74 Abs 2 GewO ist, ... nachteilige Einwirkungen iS von § 74 Abs 2 GewO hervorzurufen. Auch genügt die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO verursachen zu können; nicht hingegen wird der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von ... Belästigungen gefordert. Genehmigungspflicht liegt bereits dann vor, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung gilt Lärm durch eine Stereoanlage in einem Kaffeehaus als nachteilige Einwirkung iSd § 74 Abs 2 GewO.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.1997, Zl. 96/04/0183-7 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20.6.1996, Zl. KUVS-1287/8/95 als unbegründet abgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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