Parkt der Beschuldigte auf einer Straße mit Fahrbahnbreite von 5,70 m auf welcher auch Gegenverkehr herrscht sein Fahrzeug (vorliegend gelber VW-Pritschenwagen), so stehen wegen des Parkens des Fahrzeuges des Beschuldigten keine zwei Fahrstreifen zur Verfügung, sodaß sich der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich macht.