RS UVS Kärnten 1996/06/20 KUVS-524/6/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1996
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Rechtssatz

Parkt der Beschuldigte auf einer Straße mit Fahrbahnbreite von 5,70 m auf welcher auch Gegenverkehr herrscht sein Fahrzeug (vorliegend gelber VW-Pritschenwagen), so stehen wegen des Parkens des Fahrzeuges des Beschuldigten keine zwei Fahrstreifen zur Verfügung, sodaß sich der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich macht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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