RS UVS Vorarlberg 1996/06/26 1-0221/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Aus den Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft ergibt sich eindeutig, daß der Beschuldigte von Anfang an willens war, das Maisäß M so umzubauen, daß es Wohnzwecken dienen kann. So ergibt sich aus dem Akt der Erstbehörde, daß in dem vom Beschuldigten errichteten Zubau an das genannte Maisäß Vorkehrungen für eine WC-Anlage getroffen wurden. Aus dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich, daß der Beschuldigte im genannten Maisäß ein Fenster eingebaut und im Heulagerraum dieses Gebäudes ein Zimmer ausgebaut hat. Sämtliche Bauarbeiten in diesem Maisäß waren aus der Sicht des Verwaltungssenates daher von einem Gesamtkonzept des Beschuldigten getragen, welches auf dem Willen beruhte, das Maisäß so umzubauen, daß es Wohnzwecken dienen konnte. Zwischen der Erstellung des Zubaues an dem genannten Gebäude (November 1994) und den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Baumaßnahmen (14.5.1994) erachtet der Verwaltungssenat auch einen zeitlichen Zusammenhang als gegeben, zumal bekanntermaßen ein Bauvorhaben größeren Umfangs entsprechend Zeit beansprucht und der Baufortschritt von verschiedenen Umständen abhängt. Schließlich sind auch die äußeren Begleitumstände bei der Durchführung der genannten Baumaßnahmen nach Ansicht des Verwaltungssenates dieselben.

Schlagworte
Ausführung eines Bauvorhabens in mehreren Etappen; fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten