RS UVS Vorarlberg 1996/07/04 3-1-21/96

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Veröffentlicht am 04.07.1996
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Rechtssatz

Ein Antrag an die Grundverkehrs-Landeskommission auf Prüfung des Mietvertrages stellt keinen eindeutigen Antrag im Sinne des §17 Abs1 Grundverkehrsgesetz auf Genehmigung eines Grundverkehrs dar. Für dieses Ergebnis spricht auch die Angabe der Antragstellerin, sie habe erfahren wollen, ob der Mietvertrag gültig oder nicht gültig sei.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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