RS UVS Niederösterreich 1996/07/04 Senat-KS-95-030

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Veröffentlicht am 04.07.1996
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Rechtssatz

Niederschriften über Verhandlungen sind derart abzufassen, dass der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Die getrennte Protokollierung von Frage und Antwort ist nicht erforderlich. Was nicht zur Sache gehört, kann weggelassen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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