RS UVS Vorarlberg 1996/07/05 3-51-01/96

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin gegenüber erfolgte seitens der Gendarmeriebeamten keine konkrete Drohung, daß in der Nacht (oder zu einem späteren Zeitpunkt) eine weitere Kontrolle stattfinden und dabei ihre Wohnungstüre aufgebrochen würde. Die Amtshandlung und insbesondere die Befragung der Beschwerdeführerin ist auch nicht in einer einschüchternden oder unhöflichen Art erfolgt. Die Beschwerdeführerin wurde auch über den Zweck der Amtshandlung und insbesondere darüber informiert, daß das Einschreiten der Gendarmeriebeamten von der Bezirkshauptmannschaft angeordnet wurde. Insgesamt liegt somit kein gegen Richtlinien (für das Einschreiten) verstoßendes Verhalten der Gendarmeriebeamten vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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