RS UVS Kärnten 1996/07/16 KUVS-827/3/96

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten auf Grundlage der Verordnung des Gemeindesrates der Gemeinde Krumpendorf vom 23.5.1986, Zl 502/3/86 zur Last gelegt, seinen PKW verbotenerweise auf einer Grünanlage zum Parken abgestellt zu haben und ist aus dem erstinstanzlichen Bescheid und im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht feststellbar, ob das Fahrzeug des Beschuldigten bereits länger als zehn Minuten abgestellt war, ist aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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