RS UVS Steiermark 1996/07/16 20.3-14/95

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Rechtssatz

Vom Beschwerderecht kann binnen der sechswöchigen Frist, beginnend am Tage der in Beschwerde gezogenen Blutabnahme, Gebrauch gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer trotz Unfallverletzung von der Blutabnahme (zustimmend) Kenntnis erlangte und eine Amnesie nicht festgestellt wurde (Sachverständigengutachten zur Prüfung der eingewendeten Bewußtlosigkeit, damit u.a. zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde). Bei diesem Sachverhalt geht es zu Lasten des Beschwerdeführers, wenn dieser erst im Gespräch mit seinem

 

Rechtsvertreter die Möglichkeit einer rechtswidrigen Blutabnahme im Hinblick auf § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu erkennen vermeint. Daher waren neben der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet auch die gemäß § 79 a Abs 4 Z 1 AVG erwachsenen Barauslagen für den Sachverständigen

dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.

Schlagworte
Beschwerdefrist Blutabnahme Bewußtlosigkeit Gutachten Verspätung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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