RS UVS Kärnten 1996/07/22 KUVS-1286/5/95

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Veröffentlicht am 22.07.1996
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Rechtssatz

Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man dann, wenn sie "geeignet" im Sinn des § 74 Abs 2 GewO ist, ... nachteilige Einwirkungen im Sinn von § 74 Abs 2 leg cit hervorzurufen. Auch genügt die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 verursachen zu können; nicht hingegen wird der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von ... Belästigungen gefordert. Genehmigungspflicht liegt bereits dann vor, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen nicht ausgeschlossen werden kann, wobei Lärm durch eine Stereoanlage in einem Kaffeehaus als nachteilige Einwirkung im Sinn des § 74 Abs 2 GewO gilt. Setzt sich ein Gastlokal aus einem Betriebsraum und einer Betriebsfläche in Form einer Sitzterrasse zusammen, ist ein, beide Flächen umfassendes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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