RS UVS Kärnten 1996/07/23 KUVS-937/1/96

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Veröffentlicht am 23.07.1996
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Eine Berufung des Inhaltes ..."Ich erhebe ausdrücklich Einspruch und fordere den Akt zum Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten. Unterschrift" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.1997, Zl 96/03/0283-10 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.7.1996, Zl. KUVS-937/1/96, eingestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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