RS UVS Kärnten 1996/07/24 KUVS-938-942/1/96

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Veröffentlicht am 24.07.1996
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Eine Berufung des Inhaltes "Berufung mit Bitte um Vorladung um mündlichen pers. Einspruch. 29. Juni 1996, Hochachtungsvoll" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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