RS UVS Steiermark 1996/07/24 30.6-11/96

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Veröffentlicht am 24.07.1996
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Rechtssatz

Die Aufforderung nach § 101 Abs 7 KFG zur Überprüfung, ob das höchstzulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten

der gelenkten Kraftfahrzeuge oder gezogenen Anhängern überschritten wurden, kann auch am Lade- und Entladeplatz erfolgen, wenn zuvor das Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße nachweislich gelenkt wurde.

Schlagworte
Überladung Abwaage öffentliche Straße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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