RS UVS Niederösterreich 1996/07/29 Senat-MD-95-929

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Straße mit öffentlichen Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberichtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zuläßt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann erkennbar vor und stellte diese individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher, so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. Steht daher die Straße nicht nur für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr vom Verfügungsberechtigten individuell bestimmter Personen zur Benützung frei, sondern für alle Personen oder für nach generellen Kriterien bestimmter Personengruppen, besteht ein allgemeines Bedürfnis nach der einheitlichen Geltung der Verkehrsregeln der StVO und deren öffentlich rechtliche Überwachung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten