RS UVS Steiermark 1996/08/01 30.16-114/95

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Veröffentlicht am 01.08.1996
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Rechtssatz

Vorschriftszeichen, wie etwa der Beginn einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nach § 52 a Z 13 d StVO, sind im Sinne des § 48 Abs 2 StVO außerhalb der Fahrbahn angebracht, wenn sie sich außerhalb einer Randlinie in weißer Farbe befinden, die gemäß § 7 a BodenmarkierungsV den Rand der Fahrbahn anzeigt.

Schlagworte
gebührenpflichtige Kurzparkzone Vorschriftszeichen Anbringung Fahrbahnrand Randlinie Bodenmarkierungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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