RS UVS Oberösterreich 1996/08/02 VwSen-103823/6/Br

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch Erk. vom 29.9.1993, Zl. 93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa VwGH 18.10.1989, Zl. 89/02/0105 und 23.10.1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft (vgl. auch VwGH 13.6.1990, Zl. 89/03/0291) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 22.4.1994, 93/02/0255).

Insbesondere vermag sich der Berufungswerber nun nicht mit Erfolg auf einen Rechtsirrtum berufen, weil auch die bisherige Judikatur im Ergebnis im inhaltlichen Einklang auch zur diesbezüglich jüngsten Judikatur steht. Zuletzt wurde bloß klargestellt, daß gemäß § 2 Abs.1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind. Nach Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist. Dies trifft eben für die Auskunftsverweigerung zu (VwGH 14.6.1996, 95/03/0102). Dieses Ergebnis ist ein faktisches, woran auch der Ort der postalischen Übermittlung der jeweiligen (ungültigen) Auskunft nichts ändern kann.

Grundsätzlich wird zur Frage des entschuldbaren Rechtsirrtums bemerkt, daß von einem solchen wohl nur dann gesprochen werden kann, wenn ein Betroffener von einer Norm in zumutbarer Weise nicht Kenntnis erlangt haben konnte und sein diesbezügliches Verhalten nicht schon an sich von einem durchschnittlich wertverbundenen Menschen als verboten erkannt werden konnte. Hier interpretiert der Berufungswerber eine gegenwärtig schon überholte Judikatur über die Wirksamkeit innerstaatlicher verwaltungsrechtlicher Bestimmungen im Ausland. Einen Verbotsirrtum vermag er damit aber nicht darzutun. Ein solcher kann bei ihm schon deshalb nicht vorgelegen haben, weil eben jedem österreichischen Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) bekannt ist bzw. bekannt sein muß, daß die Behörden ein bereits in einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zum Ausdruck gelangendes rechtliches Interesse haben, straßenverkehrsrechtliche Übertretungen durch Fahrzeuglenker im Wege der Ermittlung über das Kennzeichen zu ahnden. Wenn hier in Kenntnis einer behördlichen Aufforderung und deren Zweckes eine Auskunftserteilung durch Briefaufgabe im grenznahen Ausland verweigerte wurde, so war sich der Berufungswerber doch in typischer Weise seines Ungehorsams der Behörde gegenüber bewußt. Ein Irrtum über die Bedeutung des § 103 Abs.2 KFG und die darin normierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung konnte somit für den Berufungswerber nie bestanden haben und dies wurde letztlich von ihm auch nie behauptet. Das durch die vom Berufungswerber zit. Judikatur aus formalrechtlichen Gründen aus dem Ausland erfolgte Verweigerungen - auf die ohnedies andere Fallgestaltung durch die Betroffenheit eines Nichtösterreichers in dieser Entscheidung ist hier nicht weiter einzugehen - straffrei gebliebene Auskunftsverweigerung nun nicht mehr ungeahndet bleibt, vermag dem Irrtum darüber keine rechtliche Bedeutung - im Gegensatz zu einem Verbotsirrtum über die Norm an sich (hier die Verpflichtung zur Auskunftserteilung) - zu begründen.

Die Argumentation des Berufungswerbers zu Ende gedacht, würde nämlich dazu führen, daß primär nicht mehr das Gesetz, sondern "die Kunst der Interpretation zur Unvollziehbarkeit" der Maßstab für Gesetzestreue wäre. Nicht zuletzt müßte mit der Argumentation des Berufungswerbers jede derartige Auskunftsverweigerung straffrei bleiben, sobald sich ein Auskunftspflichtiger bloß auf einen solchen "Irrtum" beruft.

Der Antrag des Berufungswerbers auf Verfahrenseinstellung war daher zu verwerfen.

Abschließend wird bemerkt, daß die hier unwirksam erfolgte Verfahrensabtretung (eine Abtretung gemäß § 103 Abs.2 KFG ist dem Gesetz fremd) die Zuständigkeit der Erstbehörde nicht aufhob. Trotzdem wurde durch die von der an sich unzuständigen Behörde (Bundespolizeidirektion W) am 7.3.1996 - also binnen sechs Monaten - erlassene Strafverfügung wegen § 103 Abs.2 KFG gesetzte Verfolgungshandlung, die Verfolgungsverjährung rechtswirksam unterbunden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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