RS UVS Kärnten 1996/08/05 KUVS-897/5/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges bildet für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement (siehe hiezu VwGH 20.3.1991, 90/02/0185). Ebensowenig bildet die KFZ-Marke oder die Wagentype ein solches und sind demnach auch nicht in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen (VwGH 27.2.1992, 92/02/0079).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten