RS UVS Kärnten 1996/08/06 KUVS-K1-269/1/96

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Eine Berufung des Inhaltes: "Ich berufe gegen diese Nummer. Stempelmarke wird heute am Wachzimmer hinterlegt. A B" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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