RS UVS Kärnten 1996/08/06 KUVS-959-961/1/96

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Rechtssatz

Die Berufung des Inhaltes: "... Unter einem erhebe ich gegen das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 01.07.1996, Zahl:

.... Berufung. Da es meinem bevollmächtigten Vertreter nicht

möglich war, innerhalb der Berufungsfrist in den

Verwaltungsstrafakt Einsicht zu nehmen und somit die Berufung

auszuführen, wird gestellt der Antrag, den Akt .... zur

Akteneinsichtnahme durch meinen bevollmächtigten Vertreter an die Bezirkshauptmannschaft B zu übersenden und meinem Vertreter eine Frist von 14 Tagen zur Ausführung der Berufung nach Akteneinsichtnahme zu gewähren."

ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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