Eine Berufung des Inhaltes: "In der Strafsache gegen A, in B, Az: A-4762/95, bestelle ich mich zum Verteidiger des Betroffenen. In seinem Namen lege ich gegen das Straferkenntnis vom 17.7.1996, zugestellt am 25.7.1996, Berufung ein. Ich bitte höflich, mir Akteneinsicht zu gewähren. Vollmacht wurde bereits mit Schreiben vom 18.12.1995 vorgelegt und dürfte sich daher bei den Akten befinden. Rechtsanwältin ... (Unterschrift)." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.