RS UVS Wien 1996/08/14 04/33/887/94

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Veröffentlicht am 14.08.1996
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Rechtssatz

Das Vorbringen, wonach das Arbeitsinspektorat genauso wie der Magistrat als eine Einheit zu gelten habe, kann nicht durchdringen, zumal § 23 Abs 1 ArbIG ausdrücklich eine schriftliche Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat anordnet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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