RS UVS Kärnten 1996/08/14 KUVS-303/1/96

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Veröffentlicht am 14.08.1996
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes "Sehr geehrte Damen und Herren, in o.a. Angelegenheit zeigen wir an, daß wir den Betroffenen vertreten. Gegen das Straferkenntnis vom 23.1.1996 legen wir Einspruch ein. Wir bitten höflichst, uns vor der Verhandlung die Akte zur Einsichtnahme zu übersenden. Unverzügliche Rückgabe wird zugesichert. Vollmacht liegt an, bzw befindet sich bereits bei den Akten." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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